Neckarstraße
Wir hatten Bürgerservice und Sicherheit (BuS) vor einigen Wochen
vorgeschlagen, zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger, auf der Neckarstraße
an der Kreuzung mit der Feldbergstraße, einen weiteren Zebrastreifen
aufzubringen. Wenn dies nicht möglich sei, beantragten wir zu prüfen, ob die
Neckarstraße nicht in die Tempo-30-Regelung des übrigen Wohngebietes einbezogen
werden könne.
Als Zwischenbescheid erhielten wir nun von BuS die Auskunft, dass man Zählungen
an dieser Kreuzung vornehmen werde, da das Aufbringen eines Zebrastreifens nur
erfolgen könne, wenn es die Fahrzeugstärke und das Fußgängeraufkommen nötig
mache.
Ein Einbezug in die Tempo-30-Regelung (unser Ersatzvorschlag) komme für diese
Durchgangsstraße nicht in Betracht, denn nach den Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung seien solche Straßen mit einer Erschließungsfunktion von
der Ausweisung als Tempo-30- Zonen ausgeschlossen.
Letzterem haben wir widersprochen, da uns die einschlägigen
Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrsordnung (VwV
IM-StVO) vorliegen. Danach würde eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung nur
dann nicht in Betracht kommen, wenn die Neckarstraße überwiegend eine
Durchgangsstraße wäre. Dies ist sie jedoch sicher nicht sondern eine Erschließungsstraße (vergleichbar der Belchenstraße, die seit Jahren bereits in
die Tempo-30-Zone einbezogen ist, was wir begrüßen). Die Neckarstraße dient
damit als Sammelstraße der Erschließung des Weiherfeldes. Falls
Durchgangsverkehr dort vorhanden, ist er hier zweifellos „von geringer
Bedeutung“.
Darüber hinaus würde Tempo 30 auch der politisch erwünschten Verkehrsberuhigung
im Wohngebiet dienen. Eine Durchgangsstraße wäre noch eher der Scheibenhardter-Weg (Bulach-Rüppurr), der aber auch, was wir ebenfalls begrüßen,
schon seit Jahren in die Tempo-30-Zone einbezogen ist.
Dem evtl. Argument, dass bei einer zukünftigen „Tempo-30-Neckarstraße“ der
dortige Busverkehr unangemessen behindert würde (Vorfahrt-Grundregel: rechts vor
links) ist zu entgegnen, dass - gem. der genannten Verwaltungsvorschrift hierfür
- eine Abweichung von der Grundregel eingerichtet werden kann, so dass die
Neckarstraße auch weiterhin vorfahrtsberechtigt bleiben würde.
Wir beantragten daher nochmals, unseren Antrag unter Einbezug der vorgetragenen
Argumente für beide Möglichkeiten zu prüfen.
Dr. L. Werner
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