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Pressemitteilung Juli 2006

 

Neckarstraße

Wir hatten Bürgerservice und Sicherheit (BuS) vor einigen Wochen vorgeschlagen, zur Erhöhung der Sicherheit für Fußgänger, auf der Neckarstraße an der Kreuzung mit der Feldbergstraße, einen weiteren Zebrastreifen aufzubringen. Wenn dies nicht möglich sei, beantragten wir zu prüfen, ob die Neckarstraße nicht in die Tempo-30-Regelung des übrigen Wohngebietes einbezogen werden könne.
Als Zwischenbescheid erhielten wir nun von BuS die Auskunft, dass man Zählungen an dieser Kreuzung vornehmen werde, da das Aufbringen eines Zebrastreifens nur erfolgen könne, wenn es die Fahrzeugstärke und das Fußgängeraufkommen nötig mache.
Ein Einbezug in die Tempo-30-Regelung (unser Ersatzvorschlag) komme für diese Durchgangsstraße nicht in Betracht, denn nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung seien solche Straßen mit einer Erschließungsfunktion von der Ausweisung als Tempo-30- Zonen ausgeschlossen.
Letzterem haben wir widersprochen, da uns die einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrsordnung (VwV IM-StVO) vorliegen. Danach würde eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann nicht in Betracht kommen, wenn die Neckarstraße überwiegend eine Durchgangsstraße wäre. Dies ist sie jedoch sicher nicht sondern eine Erschließungsstraße (vergleichbar der Belchenstraße, die seit Jahren bereits in die Tempo-30-Zone einbezogen ist, was wir begrüßen). Die Neckarstraße dient damit als Sammelstraße der Erschließung des Weiherfeldes. Falls Durchgangsverkehr dort vorhanden, ist er hier zweifellos „von geringer Bedeutung“.
Darüber hinaus würde Tempo 30 auch der politisch erwünschten Verkehrsberuhigung im Wohngebiet dienen. Eine Durchgangsstraße wäre noch eher der Scheibenhardter-Weg (Bulach-Rüppurr), der aber auch, was wir ebenfalls begrüßen, schon seit Jahren in die Tempo-30-Zone einbezogen ist.
Dem evtl. Argument, dass bei einer zukünftigen „Tempo-30-Neckarstraße“ der dortige Busverkehr unangemessen behindert würde (Vorfahrt-Grundregel: rechts vor links) ist zu entgegnen, dass - gem. der genannten Verwaltungsvorschrift hierfür - eine Abweichung von der Grundregel eingerichtet werden kann, so dass die Neckarstraße auch weiterhin vorfahrtsberechtigt bleiben würde.
Wir beantragten daher nochmals, unseren Antrag unter Einbezug der vorgetragenen Argumente für beide Möglichkeiten zu prüfen.

Dr. L. Werner