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Satzung

Satzung Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der aus dem "Siedlungsverein im Gewann Weiherfeld e.V." 1923 hervorgegangene "Bürgerverein Weiherfeld e. V." ist nach seiner Auflösung während des Dritten Reiches unter dem Namen "Bürgerverein Weiherfeld- Dammerstock" am 15. Mai 1953 wiedergegründet worden.
  2. Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock ist seit dem 8. Januar 1975 als "e. V." unter der Nr. 1019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
  3. Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. ist Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine (AKB)".
  4. Sitz des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. ist Karlsruhe.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des traditionellen Brauchtums und die Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere in der Durchführung von Kinderspielfesten, des jährlichen Martinsumzuges sowie durch Unterstützung der Kindergartenarbeit von konfessionellen und nichtkonfessionellen Kindergärten.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Grundsatz des Vereins

  1. Die Arbeit des Bürgervereins vollzieht sich auf demokratischer Grundlage unter Wahrung und Einhaltung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität und Unabhängigkeit.
  2. Der Bürgerverein ist Ansprechpartner der Stadtverwaltung Karlsruhe sowie anderer öffentlicher und privater Institutionen und Personen in allen allgemeinen Fragen öffentlicher Belange, die zugleich den Stadtteil angehen. Der Bürgerverein sieht seine Aufgabe darin, die anstehenden Probleme kooperativ zu lösen: damit dient seine Tätigkeit dem Wohl der Allgemeinheit.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Bürgerverein kann jeder Bürger werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben hat. Das Mitglied soll die Ziele des Vereins billigen und fördern.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung begründet.
  3. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen; seine Entscheidung ist endgültig.
  4. Firmen. Vereine und sonstige Organisationen können auf schriftlichen Antrag als beitragsfreie außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Ihre Vertreter bzw. Delegierte können zu den Sitzungen des Vorstandes beratend zugezogen werden.
  5. Ehemalige Vorsitzende und Mitglieder, die sich um den Bürgerverein und um den Stadtteil besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende mitgeteilt werden. Beim Wegzug aus Weiherfeld-Dammerstock ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig: bezahlte Beiträge verbleiben dem Verein.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Mitglieds. Die Begründung ist dem Auszuschließenden in schriftlicher Form bekanntzugeben. Ausschließungsgründe sind Verstöße gegen die Satzung und gegen Beschlüsse des Vereins, Schädigung der Vereinsinteressen und Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

§ 6 Beiträge

  1. Den Mitgliedsbeitrag regelt eine Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist; er wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. die bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu entrichten ist.
  3. Für Mitglieder, die länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, gilt § 5.3.

§ 7 Organe des Vereins

Die beschlussfassenden Organe des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock sind:

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung:
  3. die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und sechs Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  3. Ergänzungswahlen zum Vorstand kann die jährliche Mitgliederversammlung durchführen. Falls der Erste Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt scheidet, sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung umgehend Vorstandsneuwahlen durchzuführen.

§ 9 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich verantwortlich vertreten durch den Ersten und den Zweiten Vorsitzenden; jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt seine Aufgaben im Sinne der Satzung und der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, Barauslagen und Unkosten können ersetzt werden.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
  4. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins nach Anweisung des Ersten Vorsitzenden und führt über alle Vorstandssitzungen und Versammlungen ausführliche Protokolle, die von ihm und dem Ersten Vorsitzenden zu unterschreiben sind.
  5. Der Kassier verwaltet das Geld- und Sachvermögen des Vereins nach den Weisungen des Ersten Vorsitzenden und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Bei allen Ausgaben von mehr als 300.- DM (ab 1-1-02: 200.--€) ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Bürgervereins findet jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung im "MONATSSPIEGEL", dem Mitteilungsblatt für Rüppurr, Weiherfeld und Dammerstock, gilt als schriftliches Verfahren, sofern sie mindestens zwei und höchstens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt.
  3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht vorzulegen.
  4. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich mit eingehender Begründung dem Vorstand einzureichen.
  5. Alle Beschlüsse. Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe und des Zwecks gestellt haben.
  2. Der Vorstand des Vereins kann mit Mehrheitsbeschluss, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, bei besonderem und wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Vorstand des Vereins kann außerdem jederzeit zu Bürgerforen, Bürgeranhörungen, Bürgerversammlungen und zu Wahlforen einladen.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Vereinskasse sind von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen, deren Amtszeit wie die des Vorstandes zwei Jahre dauert; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der Kassenprüfer hat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, die Kasse zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Kassenprüfbericht vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 v. H. der Vereinsmitglieder gestellt werden: sie bedürfen der Begründung und der Schriftform.
  2. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Bürgerverein Weiherfeld-Dammerstock e. V. kann nur durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die beschlossene Auflösung des Vereins wird vom amtierenden Vorstand oder von einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator durchgeführt.
  3. Die Verwendung des Vereinsvermögens regelt dann § 2.6.

Protokollnotiz: Diese neue Satzung des Bürgervereins Weiherfeld-Dammerstock e. V. wurde vom Vorstand in seiner Sitzung am 20.September 2001 in der vorstehenden Form verabschiedet und von der Mitgliederversammlung am am 26-Oktober 2001 mit der vorgeschriebenen Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder rechtskräftig beschlossen.